Volle Fahrt für Elektroautofahrer in Österreich

Nur auf bestimmten Strecken gilt volle Fahrt für Elektroautofahrer in Österreich, und zwar auf den IG-L Streckenabschnitten. Da ein Elektroauto während der Fahrt keine Abgase ausstösst, gibt es eine Sonderregelung mit Interpretationsraum für ausländische Kennzeichenhalter. Elektroautos mit Kennzeichen von Österreich können mit den Radaranlagen automatisch erkannt werden. Bei ausländischen Kennzeichen ist das aufgrund einem fehlenden Standard nicht möglich, entsprechen kann man geblitzt werden.

Symbol IG-L einer 100er Zone in Österreich
Quelle

Ausgangslage und gesetzliche Grundlage

Vom Gesetzgeber wurde vorgesehen, dass die Inanspruchnahme der Ausnahme des
Immissionschutzgesetzes Luft (IG-L) an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. § 14 Abs.
2a IG-L):

  • Sie gilt nur für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff Brennstoffzellentechnologie. Sie gilt insbesondere nicht für Plug-in-Hybrid elektrische Fahrzeuge.
  • Die Ausnahme kann nur von Fahrzeugen in Anspruch genommen werden, die über eine österreichische Kennzeichentafel mit grüner Schrift gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG) verfügen. Gemäß § 82 Abs. 4a KFG sind der österreichischen Kennzeichentafel durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff￾Brennstoffzellenantrieb gemäß den Vorschriften anderer Staaten (wie insbesondere Kennzeichen oder Kennzeichnungsplaketten) gleichgestellt. Aus der jeweiligen Kennzeichnung oder aus den beizubringenden Nachweisen hat hervorzugehen, dass es sich um ein Kraftfahrzeug mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb handelt.
  • Sie kann nur auf Streckenabschnitten auf Autobahnen und Schnellstraßen in Anspruch genommen werden, auf denen mittels Hinweisschildern auf die Ausnahme aufmerksam gemacht wird. Die entsprechenden Hinweisschilder wurden von der Straßenerhalterin ASFINAG per 1. Juli 2019 montiert.

Haben aber auch Elektroautofahrer aus anderen Ländern ohne grünes Schild freie Fahrt?

Ob ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug unter die Gleichwertigkeitsklausel des § 82 Abs. 4a KFG und damit unter die Ausnahme des § 14 Abs. 2a IG-L von Geschwindigkeitsbeschränkungen fällt, hat die zuständige Strafbehörde im jeweiligen Verfahren zu prüfen. In der Regel werden vom Halter oder der Halterin im Verfahren entsprechende Nachweise über die Gleichwertigkeit (insbesondere Zulassungsschein) zu erbringen sein, die eine Beurteilung des Sachverhalts erlauben. Eine automatisierte Erkennung im Rahmen der automatischen Geschwindigkeitsüberwachung mittels Radar kann aufgrund technischer Restriktionen bei der Verknüpfung der zur Verfügung stehenden Applikationen und mangels vorhandener Daten über ausländische Kfz ausschließlich für inländische E-Kfz mit grünem Kennzeichen erfolgen.

Abschlusswort

Der ADAC in Deutschland und die EU haben eine Busse erfolgreich angefochten die aufgrund der fehlenden Erkennung ausgesprochen wurde. Es bleibt also aufgrund der fehlenden technischen Grundlage jedem einzelnen überlassen, ob er das Risiko eines Verfahrens eingehen will oder nicht. Volle Fahrt für Elektroautofahrer in Österreich gilt also wie gesagt nur unter bestimmten Umständen.

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